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Das Testament abfassen


Ein Testament abzufassen, ist in der Regel nicht schwer. Sie können es selbst formulieren und aufschreiben oder die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen. Ihren letzten Willen legen Sie als Einzeltestament nieder. Ehepaare können aber auch ein gemeinschaftliches Testament abfassen.

 

a) Das eigenhändige Testament

 

Die äußere und inhaltliche Form des eigenhändigen Testaments ist an keine Bedingung gebunden. Es kann zu jeder Zeit und an jedem Ort errichtet werden. Es kostet nichts. Man kann es selbst verwahren oder von einem Notar verwahren lassen oder es - gegen Gebühr - dem Amtsgericht übergeben.

 

Vorgeschrieben sind lediglich:

  • Das Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben sein. Mit der Schreibmaschine getippte und lediglich unterschriebene Testamente sind ungültig!
  • Es muss mit dem vollständigen Namen unterzeichnet sein, also mit dem Vor- und Zunamen.

 

Halten Sie Ort und Zeitpunkt der Niederschrift fest. Sollten Sie Ihr Testament später durch eine geänderte Fassung ersetzen, wird das Datum der jeweils letzten Niederschrift den Ausschlag geben, - nur sie gilt.

 

Besteht Ihr Testament aus mehreren Blättern oder ergänzen Sie die Niederschrift zu einem späteren Zeitpunkt, sollten Sie jedes einzelne Blatt numerieren und unterschreiben. Geben Sie auf dem Blatt Ort und Zeit an, wann Sie die Niederschrift ergänzt haben.

 

Ein einfaches Testament könnte zum Beispiel so aussehen:

Ich, Konrad Kühn, setze meine Ehefrau Magdalene Kühn, geb. Müller, zur alleinigen Erbin meines Nachlasses ein.

 

Frankfurt, den 31. Januar 2006

Konrad Kühn

 

Geben Sie Ihren Willen unzweideutig wieder! Niemand soll Sie missverstehen. Treffen Sie klare, eindeutige Regelungen.

 

Die Erben müssen unzweifelhaft erkennbar sein. Schreiben Sie also nicht "meine Frau", wenn Sie in zweiter Ehe verheiratet sind, und nicht "mein Neffe", wenn Sie mehrere Neffen haben.

 

b) Das notarielle Testament

 

Wer ganz sichergehen will, dem sei der Weg zum Notar empfohlen. Er nimmt nach Ihren Wünschen die Niederschrift Ihres letzten Willens vor. Er ist verpflichtet, Sie zu beraten und Ihnen bei der Formulierung zu helfen. Er veranlasst, dass Ihr Testament bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts verwaltet und nach dem Tode des Erblassers "eröffnet" wird.

 

Natürlich gibt es diese Dienstleistungen nicht umsonst. Die Gebühr richtet sich nach dem Geldwert Ihres Vermögens. Sie ist aber niedriger, als man  gemeinhin denkt. Gegen einen geringen Betrag wird das Testament beim Amtsgericht verwahrt. Sie brauchen sich nicht mehr um die Verwahrung zu kümmern und können sichergehen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod auch ohne weiteres aufgefunden wird.

 

c) Das gemeinschaftliche Testament

 

Eheleuten bzw. Lebenspartnern steht es frei, ein gemeinschaftliches Testament (oder Ehegatten-Testament) zu errichten. Nur in diesem Falle weicht der Gesetzgeber von seiner Forderung ab, nach der jeder Erblasser sein Testament eigenhändig niederlegen muss. Es genügt, wenn einer der Gatten den letzten Willen beider handschriftlich aufsetzt und beide Eheleute unterschreiben.

 

Beispiel:

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben. Erben des Längstlebenden sind unsere geimeinsamen Kinder Alfons und Berta.

 

Frankfurt, den 31. Januar 2006

Fritz Meier

 

Dies ist auch mein Testament.

 

Frankfurt, den 31. Januar 2006

Frieda Meier

 

Ein solches Testament ist über den Tod des einen Partners hinaus rechtsverbindlich*. Der Wille des Verstorbenen bindet auch den Überlebenden. Nur wenn der sein Erbe ausschlägt, erlischt seine Mitwirkung am gemeinschaftlichen Testament. Auch eine Scheidung macht das Dokument unwirksam.

 

* Nach dem Tode eines Ehegatten bindet das gemeinschaftliche Testament den überlebenden Ehegatten allerdings nur in Bezug auf sogenannte wechselseitige Verfügungen. Nach Ej 2270 Abs. 1 BGB sind dies Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass sie von dem einen Ehegatten nicht getroffen worden wären, wenn nicht der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hätte.

 

d) Testamentsänderungen

 

Ihr letzter Wille ist ein Testament erst, wenn Sie es wünschen. Man kann ein Testament oder Vermächtnis ändern, wenn z. B. die als Alleinerbe eingesetzte Person sich Ihnen gegenüber ungebührlich verhält oder das von Ihnen begünstigte Hilfswerk Sie enttäuscht. Statt dessen können Sie jederzeit eine andere Person oder eine andere gemeinnützige Organisation als begünstigt einsetzen. Was zählt, ist die letzte Fassung Ihres Testamentes.

 

Die lässt sich nur anhand des Datums feststellen. Daher empfiehlt es sich, ein früheres (inzwischen ungültiges) Testament zu vernichten oder beim Notar (bzw. Gericht) durch eine neue Niederschrift zu ersetzen. Ist kein gültiges Testament vorhanden oder widerspricht das eine dem anderen, kommt es zum Streit ... oder es gilt die gesetzliche Erbfolge. Beides ist sicher nicht in Ihrem Sinne.

 

Beispiel 1:

Der reine Widerruf (als Folge gilt die gesetzliche Erbfolge)

 

Ich widerrufe mein Testament vom 25. Mai 1995 mit der dort vorgenommenen Erbeinsetzung meiner Nichte Herta.

 

Bonn, den 5. Mai 2006

Karla Schmitz

 

 

Beispiel 2:

Widerruf mit neuer Erbeinsetzung

 

Ich widerrufe mein Testament vom 25. Mai 1995 mit der dort vorgenommenen Erbeinsetzung meiner Nichte Herta.

Als Erben bestimme ich die gemeinnützige Organisation "Hilfe Weltweit".

 

Bonn, den 5. August 2006

Karla Schmitz



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