

Sofern Sie Ihr eigenhändiges Testament nicht beim Notar oder Amtsgericht hinterlegen, sondern daheim aufbewahren, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens mitteilen, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo es sich befindet. Andenfalls könnte es geschehen, dass es nicht beachtet wird, - einfach weil es nicht gefunden wurde.
a) Hinterlegung
Ein notarielles Testament wird immer amtlich verwahrt. Der Notar veranlasst von sich aus, dass Ihr Testament bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts verwaltet und nach dem Tode des Erblassers "eröffnet" wird.
Aber auch das eigenhändige Testament kann bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts (in Baden-Württemberg beim örtlichen Notariat) gegen eine Gebühr hinterlegt werden. Dies ist auf jeden Fall der sichere Weg.
b) Testamentsvollstrecker
Man kann im Testament entweder eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker benennen, oder das Nachlassgericht damit beauftragen, dass es dies übernimmt. Ob das eine oder andere sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die "Auseinandersetzung" (Aufteilung) des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Andernfalls müssen die Erben das selbst tun. Sie können dabei die fachliche Hilfe des Nachlassgerichts in Anspruch nehmen.
Der Testamentsvollstrecker unterliegt allerdings entgegen einer verbreiteten landläufigen Meinung keiner Aufsicht durch staatliche Behörden und das Gericht ist nicht verpflichtet, einen im Testament benannten Testamentsvollstrecker auch wirklich einzusetzen. 
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