

Wie schon erwähnt, kann der "Erblasser" die Erbfolge nach seinem Wunsch testamentarisch festlegen und auch Menschen oder gemeinnützige Einrichtungen am Erbe beteiligen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen sind.
Aber auch die letztwillige Verfügung kann nicht willkürlich die Rechte naher Verwandter aufheben.
Es wäre sicher ungerecht, wollte der Erblasser seinem Ehegatten oder seinen Kindern nichts aus seinem Vermögen zukommen lassen. Enterbungen sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich - etwa wenn der Erblasser von den Erben körperlich misshandelt wurde oder sie ihm nach dem Leben getrachtet haben. Im allgemeinen bleibt den nächsten Anverwandten auch dann der Anspruch auf ihr "Pflichtteil" unbenommen, wenn ein Testament vorliegt, das sie nicht berücksichtigt.
Das unbedingte "Muss" beläuft sich auf die Geldzahlungen in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Ein Beispiel dazu:
Wäre ein Enkelkind gesetzlicher Erbe geworden, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hätte, so kann es auch bei einem anderslautenden Testament die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beanspruchen, das ihm ohne Testament nach dem Erbrecht zugefallen wäre. Die Erben wären verpflichtet, das Enkelkind "auszuzahlen".
Zum Pflichtteil berechtigt sind der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder. Falls die nicht mehr leben, erben deren Kinder, ferner die Eltern des Erblassers, falls seine Nachkommen nicht mehr leben. Den Anspruch muss der Berechtigte spätestens drei Jahre nach dem Erbfall erheben. Um Streitigkeiten oder gar Prozesse zu vermeiden, empfiehlt es sich, mögliche Pflichtteile von vornherein im Testament zu berücksichtigen. 
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