Grundsätzlich erbt, wer von Ihnen im Testament zum Erben bestimmt ist! Das Gesetz respektiert Ihren Wunsch.
Allerdings ist es nicht möglich, etwa den Ehepartner oder die eigenen Kinder vom Erbe völlig auszuschließen. Den in des Vaters Augen missratenen und deshalb enterbten Sohn gibt es nach geltendem Recht nicht.
Wenigstens seinen "Pflichtteil" wird er bekommen (siehe unter "Die gesetzliche Erbfolge").
Umgekehrt kann ein "Erblasser" (also derjenige, der durch seinen Tod ein Erbteil hinterlässt) durchaus seine Nichte als Universalerbin einsetzen. Dennoch gehen Ehegatte und andere nahe verwandte deshalb nicht leer aus. Den Pflichtteil erhalten sie in jedem Fall. 
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