

Schon heute gibt es kaum noch etwas, woran der Staat nicht Anteil nimmt, und sei es über Steuer und Gebühr. Wer erbt, unterliegt der Erbschaftssteuer; das Finanzamt hält allenthalben die Hand auf.
Schon heute erbt der Staat kräftig mit. Bis zu 50% beträgt die Erbschaftssteuer bei Großvermögen. Allerdings billigt das Finanzamt den Erben Freibeträge zu - unterschiedlich hoch, je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser steht und wie groß das Vermögen ist, das ihm zufällt.
Letztlich hängt die Erbschaftsteuer auch von der Steuerklasse des Erben ab. Je günstiger die Steuerklasse, desto niedriger der Steuersatz (prozentuale Belastung). Im Zusammenspiel mit den Freibeträgen ergibt sich eine komplizierte Verhältnismäßigkeit von Fall zu Fall.
Ehegatten, Kinder und Stiefkinder sowie deren Kinder fallen in Steuerklasse I. Gleiches gilt für Eltern und Großeltern im Falle des Erwerbs von Todes wegen (bei Schenkungen fallen sie in Steuerklasse 11). Der Steuersatz in dieser günstigsten Steuerklasse beträgt - gestaffelt nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs - zwischen 7% und 30%. Ehegatten steht ein Freibetrag von 307.000 Euro zu, für Kinder und Stiefkinder sind jeweils 205.000 Euro steuerfrei. Den übrigen Personen der Steuerklasse I kommt nur ein Freibetrag von 51.200 Euro zu. Bei Ehegatten, Kindern und Stiefkinder kommen noch "Versorgungsfreibeträge" hinzu (für den Ehepartner 256.000 Euro, für die Kinder je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro).
Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie der geschiedene Ehegatte fallen in die Steuerklasse 11. Die Steuersätze in dieser Steuerklasse sind mit 12% bis 40% höher als die der Steuerklasse I. Die Freibeträge sind niedriger und betragen einheitlich
10.300 Euro.
Alle übrigen Erwerber fallen in Steuerklasse 111. Der Steuersatz liegt nochmals höher (17O/0 bis 50%); die Erwerber müssen sich mit einem Freibetrag von 5.200 Euro begnügen. (Stand der Zahlenangaben: 1.12.2003) 
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