

Ist kein Testament vorhanden und finden sich keine erbberechtigten Verwandten, geht im Todesfall das gesamte Vermögen in den Besitz des Staates über.
Sonst gilt ohne Testament automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sie begünstigt ausschließlich Blutsverwandte sowie den Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnergesetzes). Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, um so größer der Anteil am Erbe. (Näheres dazu lesen Sie unter "Die gesetzliche Erbfolge".)
Damit sind alle vom Erbe ausgeschlossen, die keine gemeinsamen Vorfahren mit dem Verstorbenen haben, also z. B. die Schwiegermutter, der Schwiegersohn, der Stiefvater oder die Stieftochter usw., aber auch Freunde, zu denen man vielleicht eine engere Beziehung gepflegt hat, als zu den eigenen Verwandten.
Die einzige Ausnahme zu dieser Regel ("gemeinsame Vorfahren") bildet der Ehepartner bzw. Lebenspartner. Er oder sie erbt in jedem Fall. 
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