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30.05.2009: Kenia: Jane Atuk braucht Ihre Hilfe


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Die gesetzliche Erbfolge


Wer kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlegt, überlässt es dem Staat, den oder die Erben zu bestimmen. Es tritt die "gesetzliche Erbfolge" ein. Die nimmt auf persönliche Wünsche des Erblassers keine Rücksicht.

 

Ohne Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sie begünstigt ausschließlich Blutsverwandte sowie den Ehegatten bzw. Lebenspartner (nicht aber z. B. den unverheiratet gebliebenen Partner). Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, um so größer der Anteil am Erbe. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Erben erster, zweiter und dritter Ordnung. Wer nicht dazuzählt, geht leer aus - also auch die Schwiegereltern, Stiefkinder und Freunde.

 

a) Erben erster Ordnung

 

Kinder und Kindeskinder als direkte Nachkommen des Erblassers gehen allen entfernten Verwandten vor, außer dem Ehepartner bzw. Lebenspartner.

 

Ein Beispiel:

Der Erblasser hat eine Tochter sowie Neffen und Nichten. Die Tochter erbt, Neffen und Nichten jedoch nicht.

 

Der Ehegatte bzw. Lebenspartner erbt bei Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Vermögens, bei Gütertrennung mindestens ein Viertel.

 

 

b) Erben zweiter Ordnung

 

Falls es keine Erben erster Ordnung gibt, fällt das Erbe an die Erben zweiter Ordnung. Dazu zählen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (also: die Geschwister des Erblassers und deren Kinder).

 

In diesem Falle stehen dem Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft drei Viertel des Erbes zu, bei Gütertrennung die Hälfte.

 

c) Erben dritter Ordnung

 

Falls es keine Erben erster Ordnung gibt und auch keine Erben zweiter Ordnung, fällt das Erbe an die Erben dritter Ordnung. Dazu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also: Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins.

 

Ist Zugewinngemeinschaft vereinbart, erbt der Ehegatte bzw. Lebenspartner mindestens drei Viertel. Bei Gütertrennung steht ihm mindestens die Hälfte des Erbes zu.

 

d) Erben vierter Ordnung

 

Erben vierter Ordnung sind Urgroßeltern, deren Kinder und Kindeskinder.

 

Als Grundregel gilt: Ist auch nur ein näher mit dem Verstorbenen Verwandter am Leben, schließt er alle anderen Erben einer ferneren Ordnung aus.

 

e) Was erbt der Ehegatte?

 

Nach dem Gesetz steht dem hinterbliebenen Ehepartner bzw. Lebenspartner der Löwenanteil an dem (zumeist gemeinschaftlich erwirtschafteten) Vermögen zu. Das ist die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte geht an die Erben 1. Ordnung. Sind nur Erben 2. Ordnung vorhanden, erhalten diese gemeinsam ein Viertel.

 

Das restliche Viertel fällt an den Ehepartner, dessen Anteil sich damit auf drei Viertel erhöht.

 

Es ist erstaunlich, wie viele Ehepartner bzw. Lebenspartner auf ein Testament verzichten, weil sie annehmen, im Todesfall erbt der überlebende Partner "sowieso alles". Also: die Witwe oder der Witwer als Alleinerbe.

 

Das Gesetz sieht eine solche Regelung nicht vor. Wie hoch der Anteil des Ehegatten ausfällt, hängt vielmehr davon ab, welche Familienangehörigen (1., 2. oder 3. Ordnung) gleichfalls erben, und in welchem Güterstand die Ehegatten bzw. Lebenspartner gelebt haben.

 

  • Bei Ehegatten mit Zugewinngemeinschaft

    Ist zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartnern nichts vereinbart, leben sie "automatisch" in diesem Güterstand. Dem überlebenden Partner steht erbrechtlich eine günstigere Quote zu als bei Gütertrennung. Sein Anteil erhöht sich um ein Viertel. Neben den Erben 1. Ordnung steht ihm die Hälfte zu, gegenüber Erben 2. Ordnung und den Großeltern sogar drei Viertel des Erbes.

  • Bei Ehegatten mit Gütergemeinschaft

    Schon zu Lebzeiten beider Eheleute bzw. Lebenspartner gehört jedem die Hälfte des Vermögens. Stirbt einer, fällt ein Viertel an den überlebenden Partner, das andere Viertel an die Kinder. Gegenüber Verwandten 2. Ordnung steht dem Ehegatten bzw. Lebenspartner die Hälfte zu.

  • Bei Ehegatten mit Gütertrennung

    Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Kindeskinder, bekommt der Ehegatte bzw. Lebenspartner ein Viertel bis zur Hälfte des Erbes, je nach der Anzahl der Kinder. Teilt der Ehepartner bzw. Lebenspartner sich zusammen mit Erben zweiter Ordnung den Nachlass, bekommt er die Hälfte. So ist es auch, wenn es sich um Erben dritter Ordnung handelt, - allerdings nur, wenn es die Großeltern sind. Leben sie nicht mehr, sondern nur noch deren Nachkommen, darf der Ehepartner bzw. Lebenspartner das gesamte Erbe behalten.

 



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