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Jane Atuk - braucht DRINGEND IHRE HILFE!

30.05.2009: Kenia: Jane Atuk braucht Ihre Hilfe


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Die gesetzliche Erbfolge ist kaum mehr als ein staatlicher Vorschlag, der persönliche Bindungen und die Lebensumstände des Einzelnen nicht berücksichtigen kann.

 

Wer wirklich will, dass sein Nachlass so geregelt wird, wie er es möchte, kann dies nur mit einer "letztwilligen Verfügung" sicherstellen - dem Testament.

 

Ob Sie es selbst zu Papier bringen (eigenhändiges oder privatschriftliches Testament) oder ob Sie es von einem Notar aufsetzen lassen (öffentliches Testament): stets ist es ein schriftliches Dokument, mit dem Sie Ihren letzten Willen kundtun. Mündliche Absichtserklärungen zählen nicht.

 

Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie ein Testament errichten sollten, beantworten Sie für sich einfach die folgende Frage:

 

Sind durch die gesetzliche Erbfolge Ihre Vorstellungen verwirklicht? Um Ihnen die Beantwortung dieser Frage zu erleichtern, können Sie das folgende Diagramm zur Hilfe nehmen und die Informationen aus dem Abschnitt "Die gesetzliche Erbfolge". Am besten zeichnen Sie dann Ihre eigene Skizze für die gesetzliche Erbfolge in Ihrem persönlichen Fall.

 

Wenn Erben einer niedrigeren Ordnung vorhanden sind, werden Verwandte einer höheren Ordnung nicht als Erben berufen. Innerhalb der Ordnungen wird nach Stämmen aufgeteilt. Innerhalb eines Stammes verdrängt derjenige, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist, alle nachfolgenden Angehörigen seines Stammes. Ist der Nächstverwandte bereits vorverstorben, übernehmen die nachgeordneten Angehörigen seines Stammes seinen Erbteil.

 

Für die Beispielsskizze heißt dies: Hatte der Erblasser Kinder, so sind mit ihnen Verwandte 1. Ordnung vorhanden. Nur sie sind zur Erbfolge berufen (neben dem Ehegatten). Eltern und Großeltern als Angehörige höherer Ordnungen erben nicht.

 

Wenn ein Kind schon vorverstorben ist, treten seine Kinder (Enkelkinder des Erblassers) in dessen Position.

 

Hat der Erblasser keine Kinder, so sind mangels Erben 1. Ordnung die Erben 2. Ordnung berufen, also die Eltern des Erblassers. Wenn diese nicht mehr leben, rücken deren Abkömmlinge (also die Geschwister der Erblassers) in die Erbenstellung. Wenn diese auch bereits verstorben sind, kommen die Nichten und Neffen des Erblassers zum Zuge.


Erbberechtigte Personen bei gesetzlicher Erbfolge

(vereinfachte Übersicht)




Damit sollten Sie Klarheit über die gesetzliche Erbfolge in Ihrem persönlichen Fall gewonnen haben und wissen, ob dieser Weg Ihren Gedanken entspricht.

 

Sollten Sie jemanden vom Erbe ausschließen wollen oder wenn Sie das Erbe auf den Pflichtteil beschränken möchten, dann geht dies nicht ohne ein Testament.

 

Auch wenn Sie enge Freunde berücksichtigen wollen oder auch eine wohltätige Organisation wie Hilfe Weltweit, - auch dann ist dies nicht ohne ein Testament bzw. ein Vermächtnis möglich.



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